Die Umschulung durch das Arbeitsamt

Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?
Die Umschulung durch das Arbeitsamt - Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?


Die Gründe für eine Umschulung sind vielfältig. Während es einigen Personen aufgrund einer Krankheit nicht mehr möglich ist, ihren Beruf auszuführen, müssen anderen aufgrund der schlechten Joblage auf dem Arbeitsmarkt umgeschult werden. Eine Umschulung kann vom Arbeitsamt unterstützt oder sogar gänzlich übernommen werden. Hierzu müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Der folgende Text klärt auf.

Wann wir eine Umschulung vom Jobcenter unterstützt?

Eine Umschulung wird durch das Jobcenter oder das Arbeitsamt bewilligt. Hierfür kann es, wie schon erwähnt, verschiedene Gründe geben. So wird eine Umschulung durch das Arbeitsamt beispielsweise angeboten, wenn ein Arbeitnehmer seinen Beruf aufgrund schlechter Jobchancen nicht mehr ausführen kann und sich dies voraussichtlich in absehbarer Zukunft auch nicht mehr ändern wird. Dem Arbeitnehmer wird ein Sachbearbeiter zur Verfügung gestellt. Seine Aufgabe ist es, ein neues Berufsfeld für den Betroffenen zu erschließen, welches bessere Chancen auf einen Job bietet aber zugleich auch auf die Stärken des Arbeiters eingeht. Daher ist es auch sinnvoll, einen Beruf zu wählen, in dem im vorherigen Job erlernte Kenntnisse eingesetzt werden können. Eine Umschulung kann auch aufgrund einer Krankheit stattfinden. Das ist besonders häufig bei Arbeitnehmern mit körperlich anstrengenden Berufen, wie beispielsweise Bauarbeitern, der Fall. Zwar ist es auch in dieser Situation wichtig, eine Umschulung zu wählen, die auf die Stärken des Arbeitnehmers abzielt, jedoch kommt es hier vor allem darauf an, einen körperlich weniger belastenden Beruf zu erlernen. Grundsätzlich kommt nicht nur für Arbeitslose eine Umschulung in Frage. In vielen Fällen wird diese schon vorab bewilligt, um eine Arbeitslosigkeit zu verhindern.

Der Bildungsschein

Für die Umschulung durch das Arbeitsamt muss ein Nachweis erbracht werden. Hierzu dient ein sogenannter „Bildungsschein“, bei dem es sich um eine Bescheinigung handelt, die angibt, dass alle Voraussetzungen erfüllt wurden, so dass die Umschulung durch das Arbeitsamt übernommen werden kann. Der Bildungsschein ist wichtig und muss dem Träger der Umschulung vor Kursbeginn vorgezeigt werden. Dennoch handelt es sich hierbei nicht um einen rechtlichen Anspruch. Ob ein Bildungsschein ausgestellt wird oder nicht, liegt allein im Ermessen der Behörden. Erhält der Umzuschulende jedoch einen Bildungsschein, ergeben sich daraus alle Leistungen, die vom Arbeitsamt übernommen werden.

Welche Leistungen werden durch das Jobcenter übernommen?

Verschiedene Leistungen werden durch den Bildungsschein abgedeckt. Grund dafür ist, dass es sich bei Umschulungen, die durch das Arbeitsamt finanziert werden, meist um schulische Ausbildungen handelt. Diese nehmen einen langen Zeitraum von meist 2 Jahren in Anspruch. In dieser Zeit fallen natürlich viele unterschiedliche Kosten an, die durch den Bildungsschein abgedeckt werden und somit den Umzuschulenden entlasten sollen. Hierzu gehören beispielsweise die Lehrgangskosten. Die Umschulung wird meist in Form eines Lehrgangs absolviert. Da es sich hierbei um ein schulisches Programm handelt, fallen Kosten an. Die können gänzlich von den Behörden übernommen werden. Zu beachten ist jedoch: Eine Umschulung kann auch durch einen Betrieb stattfinden. Diese Möglichkeit ähnelt der einer Ausbildung, d.h. es fallen keine Lehrgangskosten an. Vielmehr erhält der Umzuschulende eine Vergütung für seine Aktivitäten im Betrieb. Nicht immer findet der Lehrgang im Wohnort des Umzuschulenden statt. In diesem Fall könnten Fahrtkosten entstehen, welche ebenfalls durch die Behörden abgedeckt werden. Dies ist beispielsweise durch die Bezahlung einer Monatskarte möglich. Ist für die Umschulung sogar ein Umzug in eine andere Gegend notwendig, werden einmalig die Kosten für den Wohnortswechsel übernommen. Zudem zahlt das Arbeitsamt auch die Heimfahrten.

Der Umzuschulende muss aber nicht gegen seinen Willen in einen anderen Wohnort umziehen. Eine Alternative bietet die Unterbringung in einer anderen Stadt während der Dauer des Lehrgangs. Dabei stellt das Arbeitsamt jedem Teilnehmer bis zu 340 Euro pro Monat zur Deckung der Mietkosten zur Verfügung. Weiterhin hat der Umzuschulende Anspruch auf eine Verpflegungspauschale von maximal 136 Euro monatlich. Viele Umzuschulende hatten vor der Arbeitslosigkeit ein geregeltes Leben, zu dem auch eine Familie mit Kindern zählte. Da viele Betroffene keine Möglichkeiten sehen, ihr Kind während des Lehrgangs unterzubringen, glauben sie, eine Umschulung sei nicht möglich. Jedoch können über den Bildungsschein auch die Kosten für die Kinderbetreuung übernommen werden. Dazu erhalten die Berichtigten einen Betrag von 130 Euro monatlich  pro Kind. Dieser Betrag ist unabhängig von den tatsächlich entstandenen Kosten.

Weitere Informationen zum Thema „Umschulung durch das Arbeitsamt“ finden Sie hier. Zudem bietet das kostenlose Ratgeberportal http://www.hartz4.org/ viele weitere Ratgeber, Informationen und eBooks zu Themen, wie Wohnung& Miete, Hartz4-Finanzen sowie Jobcenter.

Die Interessengemeinschaft Sozialrecht e.V.

Die Interessengemeinschaft Sozialrecht e.V. wurde im Januar 2017 vom Rechtsjournalisten Marcel Weber in Berlin gegründet. Der Verein hat es sich zur Aufgabe gemacht, Transparenz im Bereich Sozialrecht zu schaffen, um interessierten Bürgerinnen und Bürgern einen Einblick in die wichtigsten Themen zu bieten.

Ziel und Zweck der Interessengemeinschaft e.V. ist die Beobachtung sozialrechtlicher Entwicklungen, Analyse und Kommentierung aktueller Rechtsprechungen sowie der Bereitstellung von Informationen und Hilfestellungen für Leistungsempfänger und Interessierte. Dabei verfolgt der Verein keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. In ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins erhalten diese keine Zuwendungen oder Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins.