Minijobs für Angestellte
Angestellte können überdies einer geringfügigen Nebentätigkeit nachgehen, was meistens völlig problemlos ist, sofern überhaupt die Zeit dafür gefunden wird. In einigen Fällen mag man allerdings der Auskunftspflicht gegenüber dem Hauptarbeitgeber unterliegen, so z. B. in folgenden Sachverhalten:
Unkenntnis des Arbeitgebers kann zu Abmahnung führen
Schlimmstenfalls könnte der Verdacht von Konkurrenzsituationen entstehen, dieses hängt jedoch von Fall zu Fall ab. Es ist also ggf. zu prüfen, inwieweit die Arten der beiden Erwerbstätigkeiten miteinander zusammenhängen können.
Hat man bereits eine Haupttätigkeit und ist damit "rentenversicherungspflichtig beschäftigt" ist, darf man nur einenMinijob betreiben, sogar wenn man mit 2 Minijobs nicht die 400 € pro Monat übertrifft.
Ist der Nebenerwerb jedoch ebenfalls der Rentenversicherungspflicht unterlegen, so können auch 2 Nebentätigkeiten ausgeführt werden.
Krankenversicherung und Lohnsteuer
Da Angestellte schon selbst krankenversichert sind, besteht hier kein Bedarf einer weiteren Zusatzversicherung o. ä. Wenn für den Nebenjob oder die geringfügige Beschäftigung eine Lohnsteuerkarte benötigt wird, fällt sie in die Lohnsteuerklasse 6.
Grundsätzlich ist gegen einen Mini-Job als Nebenjob nichts einzuwenden.